(Stand 01.11.2023)
Inhalt
§ 1 Einleitung
§ 2 Gegenstand des Vertrages
§ 3 Leistungen des Auftragnehmers
§ 4 Vergütung und Vergütungsanpassung
§ 5 Vertragsdauer und Kündigung
§ 6 Obliegenheiten des Auftraggebers
§ 7 Datenschutz
§ 8 Haftung
§ 9 Höhere Gewalt
§ 10 Allgemeines
§ 1. Einleitung
Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen („AGB“) des Auftragnehmers werden auf alle
Angebote, Kostenvoranschläge, Verträge, Belieferungen und Dienstleistungen angewandt,
die von Gesellschaften des Auftragnehmers in Deutschland hinsichtlich der
Akten- und Datenträgervernichtung oder sonstigen Entsorgungsleistungen erbracht
werden.
Sofern es sich vorstehend um ein Angebot handelt, ist der Auftragnehmer an dieses für
die Dauer von 6 Wochen gebunden.
§ 2. Gegenstand des Vertrages
Der Auftragnehmer übernimmt als alleiniger Auftragnehmer alle Leistungen im Bereich
der datenschutzgerechten Akten- und Datenträgervernichtung sowie darüber hinaus die
im Auftragsschein aufgeführten vereinbarten Leistungen, die beim Auftraggeber anfallen
nach den gesetzlichen Bestimmungen der DS-GVO, des BDSG der jeweiligen LDSG,
SGB X sowie DIN 66399 soweit im Dienstleistungsvertrag nicht etwas anderes festgelegt
wird. Die Vergabe von Aufträgen oder Teilaufträgen gleichen Inhalts an nicht verbundene
Unternehmen des Auftragnehmers ist nicht gestattet.
§ 3. Leistungen des Auftragnehmers
1. Der Leistungsumfang beinhaltet:a) Die entgeltliche Bereitstellung von (Sicherheits)- Behältern der im Dienstleistungsvertrag festgelegten Art, Größe und Anzahl zum Einlegen und Sammeln des zur Vernichtung bestimmten Gutes beim Auftraggeber ab Vertragsbeginn. Die (Sicherheits-) Behälter können je nach Verfügbarkeit und auf Wunsch mit einem bedarfsgerecht parametrisierten Füllstandssensor ausgerüstet werden.
b) Das Abholen der (Sicherheits-) Behälter mit Protokollierung durch einen Beauftragten des Auftragnehmers und Transport in geschlossenen Fahrzeugen zur Vernichtungs- und / oder Verwertungs- bzw. Beseitigungsstätte.
c) Die Vernichtung in einer gegen unbefugten Zugriff und unberechtigte Kenntnisnahme gesicherten Anlage unter Berücksichtigung zulässiger Beeinflussungsgrößen (Vermischen und Verpressen (gem. 5.2 DIN 66399-1) und / oder Verwertung / Beseitigung der im Dienstleistungsvertrag festgelegten Stoffe.
d) Das Protokollieren und Bestätigen der gesetzeskonformen und ordnungsgemäß erfolgten Vernichtung und / oder Verwertung / Beseitigung.
e) Den Austausch bzw. die Umleerung der bereitgestellten Behälter entsprechender Art, Größe und Anzahl am vereinbarten Standort.
f) Die Bereistellung der erforderlichen Konnektivität zur Übertragung der Daten des Füllstandssensors in das Auftragssystem des Auftragnehmers. Die durchschnittliche Verfügbarkeit der Konnektivität liegt bei 99,95% im Durchschnitt je Kalenderjahr. Folgende Unterbrechungen der Leistung gelten nicht als Ausfallzeiten und bleiben bei der Berechnung der Verfügbarkeit unberücksichtigt (Excused Events):
aa) Wartungsarbeiten
bb) Störungen, Ausfälle und Probleme, die auf den Auftraggeber, seine Mitarbeiter oder Vertreter zurückzuführen sind.
cc)Ausfälle, die auf eine Einwirkung von Dritten (z.B. DDoS Attacke) zurückzuführen sind
g) Die Beseitigung von Störungen und Schäden im Zusammenhang mit oder an den Füllstandssensoren.
2. Die Vernichtung erfolgt grundsätzlich im beleglosen Verfahren mittels eines mobilen elektronischen Erfassungssystems.
3. Der Leistungsumfang beinhaltet nicht jene Leistungen, die vom Auftragnehmer aufgrund einer zukünftigen gesetzlichen Änderung zusätzlich zu erbringen sind. Den zusätzlichen Mehraufwand trägt der Auftraggeber.
4. Der Auftragnehmer stellt dem Auftraggeber nach Leistungserbringung mit der Rechnung gegen Entgelt ein Vernichtungszertifikat, das den Anforderungen der DIN 66399 entspricht, zur Verfügung.
5. Ist die gesetzlich vereinbarte Leistung des Auftragnehmers infolge geänderter gesetzlicher Regelungen in der bisher praktizierten Art und Weise nicht mehr zulässig, hat der Auftragnehmer die Vernichtung nach Maßgabe der geänderten Bedingungen durchzuführen.
§ 4. Vergütung und Vergütungsanpassung
1. Die in dem Auftragsschein vereinbarten Preise sind Nettopreise zzgl. der gesetzlichen
Umsatzsteuer in der zum jeweiligen Zeitpunkt anwendbaren Höhe. Diese beinhalten die
in dem Dienstleistungsvertrag bezeichneten Leistungen des Auftragnehmers.
Sonderleistungen, die nicht von dieser Vereinbarung erfasst sind, jedoch gesetzlich
vorgeschrieben oder durch den Auftraggeber veranlasst wurden, können separat in
Rechnung gestellt werden.
2. Die Rechnungsstellung erfolgt elektronisch an die vom Auftraggeber zu diesem
Zweck mitgeteilte e-Mail-Adresse. Für Ausstellung und Versand von Rechnungen in
Papierform berechnen wir, soweit Sie unsere Leistungen nicht als Privatperson in Anspruch
nehmen, eine Aufwandspauschale in Höhe von 9,50 € netto je ausgestellter
Rechnung.
3. Die vereinbarten Leistungsrhythmen sind bindend. Leerfahrten sind kostenpflich-tig und werden im Falle eines Behälters mit einem Fassungsvermögen von <= 250 L jeweils mit 14,70 € und im Falle eines Behälters mit einem Fassungsvermögen von > 250 L jeweils mit 30,36 € netto berechnet. Dem Auftraggeber ist es gestattet nachzuwei-sen, dass ein Schaden überhaupt nicht entstanden oder wesentlich niedriger ist als die vorstehenden Pauschalen.
Für die Auslieferung von Behältern mit einem Fassungsvermögen von <= 250 L wird eine Ausliefergebühr i. H. v. 14,70 € netto berechnet. Die Ausliefergebühr für Behälter mit einem Fassungsvermögen von > 250 L beträgt 30,36 € netto.
Grundgebühren werden ab dem 1. Tag und für jeden Tag, bei dem der Behälter beim Auftraggeber verbleibt, in Rechnung gestellt. Sofern nichts Abweichendes vereinbart ist, beträgt die Grundgebühr bei Behältern mit einem Fassungsvermögen von <= 250 L 6,00 € netto pro Monat. Die Grundgebühr für Behälter mit einem Fassungsvermögen von > 250 L bis 600 L beträgt 10,00 € netto pro Monat. Die Grundgebühr für Behälter mit einem Füllstandssensor beträgt bei einem Fassungsvermögen <= 250 L 10,00 € netto pro Monat bzw. 14,00 € netto pro Monat bei einem Fassungsvermögen von > 250 L bis 600 L.
4. Die Laufzeit der Konnektivität beginnt in dem Monat, in welchem der (Sicherheits-)
Behälter mit einem Füllstandssensors dem Auftraggeber zur Verfügung gestellt wird, zu
laufen.
5. Eine Erhöhung der Preise bleibt vorbehalten. Eine Erhöhung kommt insbesondere in
Betracht,
- wenn sich die der Kalkulation der Vergütung zugrundeliegenden Kosten erhöhen.
- bei Steigerungen der Verwertungs- bzw. Beseitigungsaufwendungen infolge kommunaler
oder privater Gebührenänderungen.
Der Dienstleistungsvertrag ist dann entsprechend anzupassen. Die Anpassung ist schriftlich
gegenüber dem Auftraggeber unter Darstellung der Kostenänderung und der Berechnung
der neuen Vergütung geltend zu machen. Die Anpassung gilt mit Wirkung ab dem
ersten Kalendermonat nach Ablauf der Widerspruchsfrist als vereinbart, sofern der
Auftraggeber nicht binnen 2 Wochen schriftlich widerspricht, sofern die Preisänderung
mehr als 12 % beträgt.
Im Falle des rechtswirksamen Widerspruchs ist der Auftragnehmer berechtigt, den
Dienstleistungsvertrag binnen einer Frist von 3 Monaten beginnend mit dem Zugang des
Widerspruchschreibens zu kündigen. Für den bis dahin verbleibenden Leistungszeitraum
ist die Preisanpassung in Höhe des zustimmungsfreien Änderungsbetrages in Höhe von
12% bindend.
Ein Vertragsrücktritt des Auftraggebers ist im Falle einer Erhöhung ausgeschlossen.
Erfüllungs- und Schadensersatzansprüche aus der Beendigung des Dienstleistungsvertrages
stehen dem Auftraggeber nach erfolgter Kündigung des Auftragnehmers nicht zu.
6. Die Rechnung über die vereinbarte Vergütung ist sofort nach Empfang ohne Abzug
fällig.
Im Falle der Überschreitung der Zahlungsfrist stehen dem Auftragnehmer Verzugszinsen
in Höhe von 9% über dem Basiszins zu. Ab der zweiten Mahnung ist der Auftragnehmer
berechtigt 25,00 € Mahngebühren je Mahnung zu berechnen. Die Gebühren für eine
eventuell erforderliche dritte Mahnung belaufen sich auf 35,00 €. Dem Auftraggeber ist
es gestattet nachzuweisen, dass ein Schaden überhaupt nicht entstanden oder wesentlich
niedriger ist als die vorstehenden Pauschalen.
Die Geltendmachung anderer oder weitergehender Verzugsschäden sowie die Möglichkeit
zur außerordentlichen Kündigung durch den Auftragnehmer bleiben unberührt.
7. Eine Aufrechnung durch den Auftraggeber gegen die Zahlungsansprüche des Auftragnehmers
ist ausgeschlossen, es sei denn, die Forderungen des Auftraggebers sind
unbestritten, rechtskräftig festgestellt oder entscheidungsreif.
8. Bei Zahlung mittels Lastschrift ist der Auftraggeber verpflichtet, ein verbindliches
Lastschriftmandat zu erteilen. Der Auftragnehmer ist berechtigt, dem Auftraggeber die
Vorabinformation („Pre-Notification“) mit einer kürzeren Frist als 14 Tage vor Fälligkeit
zuzusenden.
9. Sofern die Auftragserbringung aufgrund von rechtlichen oder tatsächlichen Umstän-den einen zusätzlichen Mitarbeiter (z. B. zweiter Fahrer oder Beifahrer) erfordert, so betragen die damit einhergehenden Zusatzkosten für jeden Behälter mit einem Fassungs-vermögen von <= 250 L 8,45 € netto und für jeden Behälter mit einem Fassungsvermö-gen von > 250 L 15,85 € netto.
10. Für vom Auftragnehmer verursachte Aufwendungen, die nicht auf ein Fehlverhalten
des Auftragnehmers zurückzuführen sind, kann der Auftragnehmer eine Vergütung
beanspruchen.
11. Der Preis für die Ausstellung eines Nachhaltigkeitszertifikates auf Basis der Entsorgungsstatistik
beträgt 597,00 € netto.
12. Soweit eine Störung im Zusammenhang mit oder ein Schaden an einem Füllstandssensor
auf einen nicht ordnungsgemäßen Gebrauch oder auf die Störung bzw. der Schaden
auf die Verletzung einer vertraglichen Pflicht oder Obliegenheit des Auftraggebers
oder auf sonstige vom Auftraggeber zu vertretende Einwirkung zurückzuführen ist,
erbringt der Auftragnehmer den Aus- und Einbau sowie die Parametrisierung zum Preis
von 17,50 € netto pro Füllstandssensor.
§ 5. Vertragsdauer und Kündigung
1. Der Dienstleistungsvertrag wird, wenn umseitig nicht anders vereinbart, auf unbestimmte
Zeit geschlossen. Er ist erstmalig nach Ablauf von 2 Jahren mit einer Frist von 3
Monaten zum Ende eines Vertragsjahres zu kündigen.
2. Wird der Dienstleistungsvertrag befristet geschlossen, so verlängert er sich jeweils um
ein weiteres Jahr, wenn er nicht von einer Vertragspartei unter Einhaltung einer Kündigungsfrist
von drei Monaten zum Ende der jeweiligen Vertragsperiode schriftlich gekündigt
wird.
3. Unbeschadet der gesetzlichen Regelungen zur außerordentlichen Kündigung steht
jeder Vertragspartei das Recht zur außerordentlichen fristlosen Kündigung des Dienstleistungsvertrages
zu,
Die hier aufgeführten Daten
werden für eine EDV – Abwicklung gespeichert.
- wenn die andere Partei einen Insolvenzantrag gestellt hat, oder bei ihr der Tatbestand
der Zahlungsunfähigkeit (§ 17 InsO), drohende Zahlungsunfähigkeit (§ 18 InsO) oder
Überschuldung (§ 19 InsO) erfüllt ist, oder ein Dritter einen Insolvenzantrag hinsichtlich
der anderen Partei gestellt hat und dieser nicht binnen 4 Wochen zurückgewiesen worden
ist
- wenn die andere Vertragspartei ihr obliegende nicht nur unwesentliche vertragliche
Pflichten verletzt und das vertragswidrige Verhalten trotz schriftlicher Mahnung fortsetzt.
4. Die Kündigung bedarf der Schriftform.
5. Dem Auftragnehmer steht im Hinblick auf die Leistungen der Belieferung von
(Sicherheits-) Behältern mit Füllstandssensor und der Konnektivität ein Sonderkündigungsrecht
mit Frist von 3 Monaten zum Monatsende zu.
6. In allen Fällen der Beendigung des Dienstleistungsvertrages, sei es aufgrund ordentlicher
oder außerordentlicher Kündigung, ist der Kunde verpflichtet, die Ausrüstung
zurückzugeben. Zurückbehaltungsrechte insoweit sind ausgeschlossen, es sei denn, der
Gegenanspruch, auf den das Zurückbehaltungsrecht gestützt wird, ist unbestritten,
rechtskräftig festgestellt oder entscheidungsreif.
§ 6. Obliegenheiten des Auftraggebers
1. Die Pflicht zur Führung eines Verzeichnisses von Verarbeitungstätigkeiten gem. Art.
30 DS-GVO liegt beim Auftraggeber.
2. Dem Auftraggeber obliegt die Einhaltung aller Voraussetzungen für eine gesetzeskonforme
und ordnungsgemäße Erbringung der Leistungen.
3. Der Auftraggeber ist für die richtige Deklaration der zu entsorgenden Abfallstoffe
allein verantwortlich. Die Übernahme der Abfallstoffe setzt eine wirksame Annahmeerklärung
sowie einen wirksamen Dienstleistungsvertrag voraus. Die durch den Auftragnehmer
übernommenen Leistungspflichten entbinden den Auftraggeber jedoch nicht von
seiner rechtlichen Verantwortung für die zu verwertenden bzw. zu beseitigenden Abfallstoffe.
4. Sämtliche (Sicherheits-) Behälter sind ausschließlich mit den vertraglich vereinbarten
Abfallstoffen zu befüllen. Das Einfüllen nicht zerkleinerungsfähiger Stoffe jeglicher Art
ist nicht gestattet. Die Behälter werden vom Auftragnehmer ungeprüft übernommen. Die
Haftung für den Inhalt und etwaige Schäden durch unsachgemäße Befüllung der Behälter
sowie für von dem Inhalt ausgehende Schäden liegt beim Auftraggeber. Er hat den
Auftragnehmer von diesbezüglichen etwaigen Ansprüchen Dritter freizuhalten.
5. Sämtliche dem Auftraggeber zur Verfügung gestellten Gegenstände verbleiben im
Eigentum des Auftragnehmers. Sie sind pfleglich zu behandeln und ordnungsgemäß am
vereinbarten Standort so bereitzustellen, dass die Abholung durch den Auftragnehmer
ohne Behinderung, Verwechslung oder Gefährdung von Personen und Material erfolgen
kann. Bei Aufstellung von Behältern auf öffentlichen Geländen bedarf es einer Ausnahmegenehmigung,
die vom Auftraggeber eingeholt werden muss.
6. Der Auftraggeber stellt sicher, dass die mit einem Füllstandssensor ausgestatteten
(Sicherheits-) Behälter nur an Standorten aufgestellt werden, an denen die folgenden
Lagerbedingungen erfüllt sind:
a) Verfügbarkeit eines 5G-Mobilfunknetzes
b) Temperaturbereich: -10°C bis +40°C
c) Luftfeuchtigkeit < 75%
7. Falls dem Auftraggeber Umstände bekannt werden, die eine ordnungsgemäße und
sichere Erbringung der Dienstleistung beeinträchtigen können, hat er den Auftragnehmer
unverzüglich hierüber zu informieren. Schäden oder sonstige Veränderungen an Gegenständen
des Auftragnehmers sind diesem unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Der
Auftraggeber trägt das Risiko hinsichtlich Verlust, Brandschaden und anderer Gefahren
und haftet bis zu ihrem Wiederbeschaffungswert. Der Abschluss einer Versicherung in
Höhe des vollen Wiederbeschaffungswertes wird angeraten.
8. Die Anfertigung von Kopien überlassener Schlüssel ist nicht gestattet.
9. Der Auftraggeber ist verpflichtet, dem Auftragnehmer behördliche Anordnungen, die
geeignet sind, die Bedingungen für die durch den Auftragnehmer zu erbringenden
Dienstleistungen zu beeinflussen, unverzüglich schriftlich anzuzeigen.
10. Der Auftragnehmer ist berechtigt, die Annahme von Abfallstoffen, deren Beschaffenheit
vom Inhalt der verantwortlichen Erklärung abweicht, zu verweigern und entweder an
den Auftraggeber zurückzuführen oder einer ordnungsgemäßen Verwertung / Beseitigung
zuzuführen. Abfallstoffe mit personenbezogenen Daten werden vom Auftragnehmer gem.
§ 7 verarbeitet. Jegliche Kosten, die bei der Vernichtung / Verwertung / Beseitigung von
Abfallstoffen, deren Beschaffenheit vom Inhalt der verantwortlichen Erklärung abweicht,
anfallen und die dem Auftragnehmer diesbezüglich entstehen, insbesondere Handlingkosten
zur gesonderten Vernichtung von personenbezogenen Daten, hat der Auftraggeber zu
tragen.
11. Das durch die Vernichtung gewonnene Abfallgut geht in das Eigentum des Auftragnehmers
über. Ausgeschlossen sind jene Abfälle, die nicht der vereinbarten Deklaration
entsprechen. Ungeachtet dessen bleibt der Auftraggeber bis zur unwiederbringlichen
Vernichtung der in den Behältern befindlichen Abfallstoffe Herr der darin enthaltenen
personenbezogenen Daten.
12. Der Auftraggeber hat dem Auftragnehmer die Übernahme der Abfälle zu bestätigen.
Sofern er dieser Verpflichtung – auch mittels eines Beauftragten – zum Zeitpunkt der
Vernichtung nicht nachkommt, ist der Auftragnehmer zur Durchführung der Vernichtung
nicht verpflichtet.
13. Der Auftraggeber hat dem Auftragnehmer binnen 48 Stunden Mängel hinsichtlich der
Vernichtung anzuzeigen. Er trägt die Beweislast für nicht erbrachte oder nicht ordnungsgemäß
durchgeführte Leistungen des Auftragnehmers.
Die vorstehend aufgeführten Obliegenheiten des Auftraggebers sind wesentliche und
unabdingbare Voraussetzungen für die Durchführung des Dienstleistungsvertrages,
insbesondere für die dem Auftragnehmer obliegenden Leistungspflichten. Ein Verstoß
des Auftraggebers gegen seine Obliegenheiten befreit den Auftragnehmer von seinen
Leistungspflichten und – soweit Kausalität zwischen Obliegenheitsverletzung und
Schadeneintritt gegeben ist – von seiner Haftung gemäß § 8 dieser AGB.
§ 7. Datenschutz
1. Der Auftragnehmer verpflichtet sich zur ordnungsgemäßen Übernahme und Vernichtung
der Datenträger nach den Weisungen des Auftraggebers.
2. Art und Zweck der Verarbeitung personenbezogener Daten durch den Auftragnehmer
für den Auftraggeber sind konkret beschrieben in dem Dienstleistungsvertrag. Die
Erbringung der vertraglich vereinbarten Datenverarbeitung findet ausschließlich in der
Bundesrepublik Deutschland statt. Jede Verlagerung in ein Drittland bedarf der vorherigen
Zustimmung des Auftraggebers und darf nur erfolgen, wenn die besonderen Voraussetzungen
der Art. 44 ff. DS-GVO erfüllt sind.
3. Die Pflicht zur Deklaration des erforderlichen Schutzbedarfs obliegt dem Auftraggeber.
4. Der Auftragnehmer hat die Sicherheit gem. Art. 28 Abs. 3 lit. c, 32 DS-GVO insbesondere
in Verbindung mit Art. 5 Abs. 1, Abs. 2 DS-GVO herzustellen. Insgesamt
handelt es sich bei den zu treffenden Maßnahmen um Maßnahmen der Datensicherheit
und zur Gewährleistung eines dem Risiko angemessenen Schutzniveaus hinsichtlich der
Vertraulichkeit, der Integrität, der Verfügbarkeit sowie der Belastbarkeit der Systeme.
Dabei sind der Stand der Technik, die Implementierungskosten und die Art, der Umfang
und die Zwecke der Verarbeitung sowie die unterschiedliche Eintrittswahrscheinlichkeit
und Schwere des Risikos für die Rechte und Freiheiten natürlicher Personen im Sinne von
Art. 32 Abs. 1 DS-GVO zu berücksichtigen.
5. Der Auftragnehmer sichert in seinem Verantwortungsbereich die Umsetzung und
Einhaltung der vereinbarten technischen und organisatorischen Maßnahmen gemäß Art.
32 DS-GVO zu. Diese ergeben sich im Einzelnen aus der zurzeit gültigen Norm DIN
66399-3, Tabelle 1, 3, 4 und / oder 5. Die technischen und organisatorischen Maßnahmen
unterliegen dem technischen Fortschritt und der Weiterentwicklung. Insoweit ist es dem
Auftragnehmer gestattet, alternative adäquate Maßnahmen umzusetzen. Dabei darf das
Sicherheitsniveau der festgelegten Maßnahmen nicht unterschritten werden. Wesentliche
Änderungen sind zu dokumentieren.
6. Der Auftragnehmer darf die Daten, die im Auftrag verarbeitet werden, nicht eigenmächtig,
sondern nur nach dokumentierter Weisung des Auftraggebers berichtigen,
löschen oder deren Verarbeitung einschränken. Soweit eine betroffene Person sich
diesbezüglich unmittelbar an den Auftragnehmer wendet, wird der Auftragnehmer dieses
Ersuchen unverzüglich an den Auftraggeber weiterleiten. Soweit vom Leistungsumfang
umfasst, sind Löschkonzept, Recht auf Vergessenwerden, Berichtigung, Datenportabilität
und Auskunft nach dokumentierter Weisung des Auftraggebers unmittelbar durch den
Auftragnehmer sicherzustellen.
7. Der Auftragnehmer hat zusätzlich zu der Einhaltung der Regelungen dieses Auftrags
gesetzliche Pflichten gemäß Art. 28 bis 33 DS-GVO; insofern gewährleistet er insbesondere
die Einhaltung folgender Vorgaben:
a) Schriftliche Bestellung eines Datenschutzbeauftragten, der seine Tätigkeit gemäß Art.
38 und 39 DS-GVO ausübt. Dessen jeweils aktuelle Kontaktdaten sind auf der Homepage
des Auftragnehmers leicht zugänglich hinterlegt.
b) Die Wahrung der Vertraulichkeit gemäß Art. 28 Abs. 3 S. 2 lit. b, 29, 32 Abs. 4 DSGVO.
Der Auftragnehmer setzt bei der Durchführung der Arbeiten nur Beschäftigte ein,
die auf die Vertraulichkeit verpflichtet und zuvor mit den für sie relevanten Bestimmungen
zum Datenschutz vertraut gemacht wurden. Der Auftragnehmer und jede dem
Auftragnehmer unterstellte Person, die Zugang zu personenbezogenen Daten hat, dürfen
diese Daten ausschließlich entsprechend der Weisung des Auftraggebers verarbeiten
einschließlich der in diesem Vertrag eingeräumten Befugnisse, es sei denn, dass sie
gesetzlich zur Verarbeitung verpflichtet sind.
c) Der Auftraggeber und der Auftragnehmer arbeiten auf Anfrage mit der Aufsichtsbehörde
bei der Erfüllung ihrer Aufgaben zusammen.
d) Die unverzügliche Information des Auftraggebers über Kontrollhandlungen und
Maßnahmen der Aufsichtsbehörde, soweit sie sich auf diesen Auftrag beziehen. Dies gilt
auch, soweit eine zuständige Behörde im Rahmen eines Ordnungswidrigkeits- oder
Strafverfahrens in Bezug auf die Verarbeitung personenbezogener Daten bei der Auftragsverarbeitung
beim Auftragnehmer ermittelt.
e) Soweit der Auftraggeber seinerseits einer Kontrolle der Aufsichtsbehörde, einem
Ordnungswidrigkeits- oder Strafverfahren, dem Haftungsanspruch einer betroffenen
Person oder eines Dritten oder einem anderen Anspruch im Zusammenhang mit der
Auftragsverarbeitung beim Auftragnehmer ausgesetzt ist, hat ihn der Auftragnehmer nach
besten Kräften zu unterstützen.
f) Nachweisbarkeit der getroffenen technischen und organisatorischen Maßnahmen
gegenüber dem Auftraggeber im Rahmen seiner Kontrollbefugnisse nach Ziffer 7 dieses
Vertrages.
8. Als Unterauftragsverhältnisse im Sinne dieser Regelung sind solche Dienstleistungen
zu verstehen, die sich unmittelbar auf die Erbringung der Hauptleistung beziehen. Nicht
hierzu gehören Nebenleistungen, die der Auftragnehmer z.B. als Telekommunikationsleistungen,
Post-/Transportdienstleistungen, Wartung und Benutzerservice sowie sonstige
Maßnahmen zur Sicherstellung der Vertraulichkeit, Verfügbarkeit, Integrität und Belastbarkeit
der Hard- und Software von Datenverarbeitungsanlagen in Anspruch nimmt. Der
Auftragnehmer ist jedoch verpflichtet, zur Gewährleistung des Datenschutzes und der
Datensicherheit der Daten des Auftraggebers auch bei ausgelagerten Nebenleistungen
angemessene und gesetzeskonforme vertragliche Vereinbarungen sowie Kontrollmaßnahmen
zu ergreifen. Der Auftragnehmer darf Unterauftragnehmer (weitere Auftragsverarbeiter)
nur nach vorheriger ausdrücklicher schriftlicher bzw. dokumentierter Zustimmung
des Auftraggebers beauftragen.
9. Der Auftraggeber hat das Recht, im Benehmen mit dem Auftragnehmer Überprüfungen
durchzuführen oder durch im Einzelfall zu benennende Prüfer durchführen zu lassen.
Er hat das Recht, sich durch Stichprobenkontrollen, die in der Regel rechtzeitig anzumelden
sind, von der Einhaltung dieser Vereinbarung durch den Auftragnehmer in dessen
Geschäftsbetrieb zu überzeugen. Für die Ermöglichung von Kontrollen durch den Auftraggeber
kann der Auftragnehmer einen Vergütungsanspruch geltend machen. Der
Auftragnehmer stellt sicher, dass sich der Auftraggeber von der Einhaltung der Pflichten
des Auftragnehmers nach Art. 28 DS-GVO überzeugen kann. Der Auftragnehmer verpflichtet
sich, dem Auftraggeber auf Anforderung die erforderlichen Auskünfte zu
erteilen und insbesondere die Umsetzung der technischen und organisatorischen Maßnahmen
nachzuweisen. Der Nachweis solcher Maßnahmen, die nicht nur den konkreten
Auftrag betreffen, kann erfolgen durch
a) die Einhaltung genehmigter Verhaltensregeln gemäß Art. 40 DS-GVO;
b) die Zertifizierung nach einem genehmigten Zertifizierungsverfahren gemäß Art. 42
DS-GVO;
c) aktuelle Testate, Berichte oder Berichtsauszüge unabhängiger Instanzen (z.B. Wirtschaftsprüfer,
Revision, Datenschutzbeauftragter, IT-Sicherheitsabteilung, Datenschutzauditoren,
Qualitätsauditoren);
d) eine geeignete Zertifizierung durch IT-Sicherheits- oder Datenschutzaudit (z.B. nach
BSI-Grundschutz).
10. Der Auftragnehmer unterstützt den Auftraggeber bei der Einhaltung der in den Art. 32
bis 36 der DS-GVO genannten Pflichten zur Sicherheit personenbezogener Daten,
Meldepflichten bei Datenpannen, Datenschutz-Folgeabschätzungen und vorherige
Konsultationen. Hierzu gehören u.a.
a) die Sicherstellung eines angemessenen Schutzniveaus durch technische und
organisatorische Maßnahmen, die die Umstände und Zwecke der Verarbeitung sowie die
prognostizierte Wahrscheinlichkeit und Schwere einer möglichen Rechtsverletzung durch
Sicherheitslücken berücksichtigen und eine sofortige Feststellung von relevanten Verletzungsereignissen
ermöglichen;
b) die Verpflichtung, Verletzungen personenbezogener Daten unverzüglich an den
Auftraggeber zu melden
c) die Verpflichtung, dem Auftraggeber im Rahmen seiner Informationspflicht
gegenüber dem Betroffenen zu unterstützen und ihm in diesem Zusammenhang sämtliche
relevante Informationen unverzüglich zur Verfügung zu stellen
d) die Unterstützung des Auftraggebers für dessen Datenschutz-Folgenabschätzung
e) die Unterstützung des Auftraggebers im Rahmen vorheriger Konsultationen mit der
Aufsichtsbehörde
11. Für Unterstützungsleistungen, die nicht in der Leistungsbeschreibung enthalten oder
auf ein Fehlverhalten des Auftraggebers zurückzuführen sind, kann der Auftragnehmer
eine Vergütung beanspruchen.
12. Mündliche Weisungen bestätigt der Auftraggeber unverzüglich (mind. Textform). Der
Auftragnehmer hat den Auftraggeber unverzüglich zu informieren, wenn er der Meinung
ist, eine Weisung verstoße gegen Datenschutzvorschriften. Der Auftragnehmer ist berechtigt,
die Durchführung der entsprechenden Weisung solange auszusetzen, bis sie durch
den Auftraggeber bestätigt oder geändert wird. Sofern der Auftraggeber eine Weisung
erteilt, welche die vereinbarten technischen und organisatorischen Maßnahmen ändert
oder ergänzt, hat er die Kosten für die Umsetzung der geforderten Maßnahmen zu tragen.
13. Die überlassenen Datenträger werden entsprechend den Bestimmungen im Dienstleistungsvertrag
vernichtet. Die Rückgabe überlassener Datenträger findet demzufolge
keine Anwendung. Daten und Unterlagen, die dem Nachweis der ordnungsgemäßen
Datenverarbeitung dienen, werden vom Auftragnehmer entsprechend der gesetzlichen
Aufbewahrungsfristen über das Vertragsende hinaus aufbewahrt und anschließend
gelöscht bzw. datenschutzgerecht vernichtet.
§ 8. Haftung
1. Die Haftung des Auftragnehmers
a.) für Schäden resultierend aus Verletzung von Leib und Leben,
b.) für Schäden resultierend aus grob fahrlässiger oder vorsätzlicher Vertragspflichtverletzung,
c.) aus dem Produkthaftungsgesetz und
d.) aus Art. 82 der Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zum Schutz
natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr
und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (VO 2016/679) bezüglich Ansprüchen
des Betroffenen im Sinn dieser Verordnung
richtet sich immer nach dem Gesetz und wird durch die Regelungen dieses Vertrags
weder im Grund noch in der Höhe modifiziert.
2. In den oben nicht genannten Fällen ist die Haftung ausgeschlossen für nicht vorhersehbare
atypische Schäden.
3. Vertragswesentliche Pflichten dieses Vertrags sind solche Pflichten, deren Erfüllung
die ordnungsgemäße Durchführung dieses Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf
deren Einhaltung der Auftraggeber regelmäßig vertraut und vertrauen darf. Dies sind
insbesondere solche, betreffend den Schutz der verkörperten Daten vor dem Zugriff
Unbefugter bis zur Vernichtung und die datenschutzkonforme Vernichtung.
4. Die Haftung für Vermögensschäden, die aus Verletzung vertragswesentlicher Pflichten
resultieren, ist je Schadensfall begrenzt auf EUR 100.000 (typische vorhersehbare
maximale Schadenshöhe) und auf maximal EUR 500.000, - pro Jahr. Der Auftragnehmer
hat eine Vermögenschadensversicherung, welche diese typische vorhersehbare Schadenshöhe
abgedeckt. Der Auftraggeber ist berechtigt, jederzeit schriftlich oder in Textform
auf eine Erhöhung dieses maximalen typischen vorhersehbaren Schadens hinzuweisen
und der Auftragnehmer in diesem Fall verpflichtet gegen angemessene Erhöhung des
Entgelts eine entsprechend höhere Deckung der Vermögensschadensversicherung zu
besorgen. Diese Modifikation der Haftung beruht auf den Angaben des Auftraggebers zur
Einstufung der verkörperten Daten.
5. Für Ansprüche Dritter gegen den Auftragnehmer aus Art. 82 der Verordnung des
Europäischen Parlaments und des Rates zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung
personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der
Richtlinie 95/46/EG (VO 2016/679) vereinbaren die Parteien, dass der Gesamtschuldnerinnenausgleich
nach Art. 82 Abs. 5 VO 2016/679 modifiziert wird: Falls der Auftragnehmer
im Außenverhältnis mehr Schadensersatz als nach diesem Vertrag vereinbart
schuldet, wird der Auftraggeber ihn hiervon freistellen.
6. Der Auftraggeber haftet dem Auftragnehmer für Verlust und / oder Beschädigung von
in seinem Einfluss- und Verantwortungsbereich befindlichen (Sicherheits-) Behältern
einschließlich Zubehör (wie z.B. Füllstandssensor) bis zum Wiederbeschaffungswert. Der
Abschluss einer Versicherung in Höhe des vollen Wiederbeschaffungswertes wird
angeraten.
§ 9. Höhere Gewalt
Die Pflicht des Auftragnehmers ruht, soweit die Erbringung der Leistung durch höhere
Gewalt oder aus Gründen, die er nicht zu vertreten hat, wesentlich erschwert oder unmöglich
wird.
1. Unter höhere Gewalt fallen:
- Naturkatastrophen, wie Überschwemmungen, Unwetter, Brandschäden und sonstige
Unglücksfälle
- Krieg, Kriegsbedrohung- oder –gefahr, Sabotage, Aufstand, zivile Unruhe oder
staatliche angeordnete Zwangslieferung - legislative und administrative Maßnahmen wie
Gesetze, Verordnungen, Satzungen, Verbote oder Beschränkungen
- Import- oder Exportregelungen oder Embargos
2. Unter nicht zu vertretende Gründe fallen:
- Streiks, Aussperrungen oder andere Arbeitskämpfe, Handelsstreitigkeiten
- Rohstoffverknappungen, Material-, Maschinen- oder Personalmangelzustände
3. Betriebsstörungen wie Strom- oder Maschinenausfall
§ 10. Allgemeines
1. Die Abtretung von Ansprüchen oder sonstigen Rechten aus einem Dienstleistungsvertrag
ist nur mit schriftlicher Einwilligung des Vertragspartners zulässig.
2. Änderungen und Ergänzungen des Dienstleistungsvertrages bedürfen zu ihrer Wirksamkeit
der Schriftform. Dies gilt auch für den Verzicht auf das Schriftformerfordernis.
3. Sollte eine Bestimmung des Dienstleistungsvertrages oder einzelne Abschnitte einer
Bestimmung unwirksam sein, so bleiben die übrigen Vertragsbestimmungen bzw. die
restliche Bestimmung gleichwohl wirksam. Unwirksame Bestimmungen sind nach Treu
und Glauben durch solche Bestimmungen zu ersetzen, die dem ursprünglich Gewollten
am nächsten kommen. Ist dies nicht möglich, tritt die gesetzliche Regelung an die Stelle
der unwirksamen Bestimmung.
4. Gerichtsstand für alle gegenwärtigen und zukünftigen Ansprüche, die aus dem
Dienstleistungsvertrag entstehen, ist der Geschäftssitz des Auftragnehmers. Der Auftragnehmer
ist jedoch auch berechtigt, den Auftraggeber an dessen Gerichtsstand zu verklagen.